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Beweissicherheit in der medizinischen Dokumentation (I) - Prof. Dr. Norbert Pohlmann

Beweissicherheit in der medizinischen Dokumentation (I)

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Norbert Pohlmann  (Institut für Internet-Sicherheit):,
“Beweissicherheit in der medizinischen Dokumentation (I)”,
IT-Sicherheit & Datenschutz, Supplement in DuD Datenschutz und Datensicherheit – Recht und Sicherheit in Informationsverarbeitung und Kommunikation,
Vieweg Verlag,
09/2007

Im Zeitalter der EDV-gestützten Erstellung, Verarbeitung und Archivierung von Dokumenten stellt sich häufig die Frage nach der Beweissicherheit elektronischer Dokumente. Am Beispiel eines Arztbriefes zeigen wir mögliche Szenarien auf und diskutieren insbesondere die Beweissicherung aus informationstechnischer Sicht.

Damit ein medizinisches Dokument als beweiskräftig gilt, müssen mindestens zwei Dinge feststehen: die Identität des oder der Bearbeiter und
die Integrität, also die Unverletztheit, des Dokuments selbst. In diesem
Punkt unterscheidet sich die elektronische nicht von der klassischen Archivierung. Und auch die Methoden bzw. Hilfsmittel, mit denen Identität
und Integrität überprüft und gewährleistet werden, ähneln einander stark
– einschließlich der Probleme, die sie mit sich bringen. Die Rede ist von
der eigenhändigen Unterschrift und ihrem Gegenstück, der (qualifizierten)
elektronischen Signatur.

Eigenhändig unterschriebene Dokumente
Handgeschriebene Unterschriften erfüllten im Geschäftsalltag bis vor einigen Jahren gleich mehrere Funktionen: Erstens vollendeten sie einen
Vertrag oder eine Erklärung und hoben sich daher optisch von deren jeweiligem Text ab. Dies bezeichnen wir als Abschlussfunktion. Zweitens
stellten sie die Identifizierbarkeit des Ausstellers eines Dokuments sicher (sog. Identitätsfunktion). Ob ein Dokument tatsächlich von seinem Unterzeichner stammte, ließ sich drittens durch die Gutachten von
Schriftsachverständigen feststellen – die Unterschrift selbst hatte somit
eine Echtheitsfunktion. Für den Unterzeichner bzw. Aussteller eines
Dokuments erfüllt sie eine Warnfunktion, da von ihm erwartet wird, dass
er den zu unterschreibenden Text auch liest und versteht. Zusammen genommen ergibt sich daraus bei einem Rechtsstreit die Beweisfunktion
vor Gericht (Urkundenbeweis).
Gerade aufgrund dieser Merkmalkombination und des damit verbundenen hohen Werts in unserem Rechtssystem waren die handgeschriebene Unterschrift und handsignierte Dokumente aber von Anfang an Ziel
von Manipulationsversuchen. Dabei bedienten sich die Fälscher verschiedener Methoden: Die herkömmlichste darunter ist, das betreffende
unterschriebene Dokument (Urkunde) erneut in veränderter Form zu erstellen. Würde der Arzt aus unserem Beispiel einen Arztbrief selbst verändern wollen, müsste er noch nicht einmal seine eigene Unterschrift fälschen. Er benötigt lediglich freien Zugriff auf das Original, um dies durch
das veränderte Dokument zu ersetzen.


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Beweissicherheit in der medizinischen Dokumentation (I) Prof. Dr. Norbert Pohlmann - Cyber-Sicherheitsexperten