Diskriminierung und weniger Selbstbestimmung? Die Schattenseiten der Algorithmen - Prof. Dr. Norbert Pohlmann
Diskriminierung und weniger Selbstbestimmung? Die Schattenseiten der Algorithmen | |
U. Coester, Norbert Pohlmann (Institut für Internet-Sicherheit):, Durch die ausführliche Berichterstattung überdie Wahlen in den USA sind Algorithmen, oderbesser gesagt die darauf basierenden Möglichkeiten zur Beeinflussung von Wählergruppen, verstärkt in das Bewusstsein vieler Menschen gerückt. Im Grunde wurde dadurch eine Diskussion in derbreiten Öffentlichkeit angestoßen, die längst überfällig war. Denn tatsächlich nehmen Algorithmen – und hier insbesondere automatisierte Entscheidungssysteme – zunehmend eine wichtige Rolle im Alltag ein und sind dazu geeignet, sowohl das Leben des Einzelnen als auch die Gesellschaft insgesamt immens zu verändern. Dies offeriert viele positive Aspekte, birgt jedoch gleichzeitig auch Risiken, wie etwa den Verlust von selbstbestimmtem Handeln oder (un)beabsichtigter Manipulation etwa von Meinungen und Einstellungen durch Diskriminierung. Um die richtigen Weichen für die Zukunft zu stellen, gilt es beide Positionen zu verstehen und gegeneinander abzuwägen. Die Grundlage für die Anwendung von Algorithmenbilden Daten, und hier offenbart sich die erste Krux: Seit dem 15. Dezember 1983 ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – als eine Ausprägungdes allgemeinen Persönlichkeitsrechts – im so genannten Volkszählungsurteil vom Bundesverfassungsgerichtals Grundrecht anerkannt und dient unter anderemals Grundlage für das Bundesdatenschutzgesetz. Inerster Linie soll mit dem Datenschutz die Privatsphäre des Einzelnen dadurch geschützt werden, dass Jederselbstbestimmt entscheiden kann, wem er in welchem Umfang seine Daten zur Verfügung stellt. Die Ausübung der informationellen Selbstbestimmung wirdsomit durch den Gesetzgeber garantiert. Daraus lässtsich generaliter ableiten, dass Unternehmen nichtuneingeschränkt frei darin sind, wie sie ihre Kundendaten nutzen dürfen. Der Umgang mit diesen ist inden entsprechenden datenschutzrechtlichen Grundprinzipien geregelt: Zum Beispiel durch den Grundsatz der ‚Transparenz’, der sicherstellen soll, dass Nutzerausreichend in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit zur Nachprüfung sowie Kontrolle gewährleistetsein muss.
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